Gesetze / Halbleiterschutzverordnung
HalblSchV§ 6 Fremdsprachige Dokumente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/6#abs-1 (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/6#abs-2 (2) Deutsche Übersetzungen von Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/6#abs-3 (3) Werden Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchV/6#abs-4 (4) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 und 3 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.