Gesetze / Hauswirtschafterausbildungsverordnung
HaWiAusbV§ 8 Prüfungsbereich
Stand: 01.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/8#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Leistungen durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Während der Durchführung von einer der beiden Arbeitsproben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über diese Arbeitsprobe geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Diese Aufgaben sollen praxisbezogen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HaWiAusbV/8#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsproben 120 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.