Gesetze / Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais

HaGeWeMaSaatVerkV

§ 8 Verschließung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/8#abs-1 (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Populationen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaGeWeMaSaatVerkV/8#abs-2 (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen oder Behältnisse anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.

§ 7 § 9