Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 19 Leistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/19#abs-1 (1) Die Leistungen aus der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/19#abs-2 (2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/19#abs-3 (3) Zusatzrenten werden nur gezahlt, wenn außerdem eine besondere Wartezeit von fünf Jahren in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erfüllt ist. Auf die besondere Wartezeit werden Beitragszeiten, die in der umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung zurückgelegt sind, und Ersatzzeiten, die unmittelbar an solche Beitragszeiten anschließen, unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Die besondere Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf
Die besondere Wartezeit ist unter denselben Voraussetzungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/19#abs-4 (4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 HZvG →
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Änderungsverlauf
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 19 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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03.04.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700)
BGBl. 2009 I S. 700
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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