Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

HZvG

§ 13 Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Der Versicherungsträger stellt sicher, dass die von ihm eingezogenen Beiträge und sonstige Einnahmen unverzüglich und unmittelbar an die Pensionskasse weitergeleitet werden. Die Erstattung der Verwaltungskosten wird zwischen dem Versicherungsträger und der Pensionskasse vereinbart.

§ 12 § 14