Gesetze / Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
HZAZustV§ 21 Hauptzollamt Karlsruhe
Stand: 01.01.2026
Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden die Zuständigkeiten übertragen für
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 21 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2023 I Nr. 355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.