Gesetze / Haushaltsstrukturgesetz
HStruktGArt 3 § 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStruktG/3-2#abs-1 (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStruktG/3-2#abs-2 (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden.