Gesetze / 2. Haushaltsstrukturgesetz
2. HStruktGArt 5 § 2
Stand: 10.06.2019
Artikel 2 §§ 2 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfänger nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes.