Gesetze / 2. Haushaltsstrukturgesetz
2. HStruktGArt 3 § 4 Rückforderungsvorbehalt
Stand: 10.06.2019
Ab 1. Januar 1982 werden die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt gezahlt, daß Überzahlungen auf Grund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 bis 3 zurückgefordert werden.