Gesetze / Hochschulstatistikgesetz
HStatG§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/12#abs-1 (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/12#abs-2 (2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/12#abs-3 (3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/12#abs-4 (4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/12#abs-5 (5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HStatG%201990/12#abs-6 (6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.
Änderungsverlauf
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02.03.2016 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I 342)
BGBl. 2016 I S. 342
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