Gesetze / Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetz

HSeeZG

§ 9 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/9#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Zeitpunkt oder einen dort genannten Sachverhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/9#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HSeeZG/9#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

§ 8 § 10