Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulklinikanerkennungsverordnung

HSKV

§ 4 Verlust der Anerkennung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSKV/4#abs-1 (1) Die Anerkennung erlischt, wenn die staatliche Anerkennung der Einrichtung des Bildungswesens als Hochschule erlischt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSKV/4#abs-2 (2) Die Anerkennung ist durch das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach § 1 nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen gemäß § 2 Absatz 3 nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Beanstandung innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen wurde.

Einzelnorm

§ 3 § 5