Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschul-Befristungsdauer-Verlängerungsverordnung
HSBdVVO§ 2 Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer für Akademische Rätinnen,Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HSBdVVO/2#abs-1 (1) Die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit von Akademischen Rätinnen, Akademischen Räten, Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräten soll über die in § 44 Absatz 8a des Hochschulgesetzes genannte Verlängerung hinaus im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden. Für Beamtenverhältnisse nach § 44 Absatz 8 des Hochschulgesetzes, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurden, soll die nach § 44 Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Hochschulgesetzes insgesamt zulässige Amtszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HSBdVVO/2#abs-2 (2) Für Akademische Rätinnen, Akademische Räte, Akademische Oberrätinnen und Akademische Oberräte, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.