Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 04.02.2003 – 2 BvR 315/01Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 – 1 M 92/09Zitiert von 1
- LAG Hamm, 13.07.2006 – 11 Sa 2116/05Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.09.2002 – 5 LC 70/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.