Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Stand: 10.06.2019
Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 49 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 04.02.2003 – 2 BvR 315/01Zitiert von 2
- VG Münster, 18.03.2021 – 5 K 1049/19Zitiert von 7
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2010 – 1 M 92/09Zitiert von 1
- LAG Hamm, 13.07.2006 – 11 Sa 2116/05Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 24.09.2002 – 5 LC 70/02Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.