Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 49 Anwendung der Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Auf beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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