Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 23 § 25