Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 24 Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
Stand: 10.06.2019
Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.