Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

HPV

§ 3 Allgemeine Grundsätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HPV/3#abs-1 (1) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung hat sparsam und wirtschaftlich zu erfolgen. Die ständige Erfüllung der Aufgaben ist sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HPV/3#abs-2 (2) Das Rechnungswesen umfasst mindestens

eine Planung, die sich aus dem Wirtschaftsplan nach § 4 und der Mittelfristplanung nach § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 8 zusammensetzt,

eine Buchführung nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung,

einen Jahresabschluss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HPV/3#abs-3 (3) Das Ergebnis aus Erträgen und Aufwendungen soll in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Es ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge den Gesamtbetrag der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.

§ 2 § 4