Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 11 Auftrag für mehrere Objekte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.11.2025 – 11 U 138/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 16.11.2023 – 20 O 107/21Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 27.06.2006 – I-21 U 14/05
- BGH, 13.11.2003 – VII ZR 362/02Zitiert von 7
- LG Münster, 09.05.2012 – 116 O 19/11
- OLG Düsseldorf, 20.02.2025 – 5 U 102/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
- OLG Düsseldorf, 06.03.2023 – 9 U 39/22
- OLG Düsseldorf, 31.01.2023 – 23 U 24/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/11#abs-1 (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/11#abs-2 (2) Umfasst ein Auftrag mehrere vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen, die derselben Honorarzone zuzuordnen sind und die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant und errichtet werden sollen, ist das Honorar nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/11#abs-3 (3) Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/11#abs-4 (4) Umfasst ein Auftrag Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk zwischen den Vertragsparteien waren, so ist Absatz 3 für die Prozentsätze der beauftragten Leistungsphasen in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann anzuwenden, wenn die Grundleistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.