Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 15 Zahlungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abschlagszahlungen können zu den schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen gefordert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Nebenkosten sind auf Einzelnachweis oder bei pauschaler Abrechnung mit der Honorarrechnung fällig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.

§ 13 § 15