Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung

HKohlStiftG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.06.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/3#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/3#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/3#abs-3 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKohlStiftG/3#abs-4 (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

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