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HKapVO

§ 2 Überprüfung der Ausschöpfung und Ermittlung der Aufnahmekapazität

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/2#abs-1 (1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:

1. Die Berechnung erfolgt auf Grund der personellen Ausstattung nach Abschnitt 2.

2. Die Überprüfung des Ergebnisses nach Nummer 1 erfolgt anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach Abschnitt 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/2#abs-2 (2) Die Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Studienjahres liegt, für das die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Zum Zeitpunkt der Ermittlung bekannte Änderungen der Daten sind zu berücksichtigen. Treten wesentliche Änderungen der Daten nach der Ermittlung aber vor Beginn des Berechnungszeitraumes ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKapVO/2#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt. Diese Maßnahmen sind gesondert auszuweisen.

§ 1 § 3