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HKaG

Art 84 Hauptverhandlung; abgekürztes Verfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/84#abs-1 (1) Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/84#abs-2 (2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder Beistand sowie dem Antragsteller muss die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zugestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/84#abs-3 (3) Das Berufsgericht kann ohne Eröffnungsbeschluss und ohne Hauptverhandlung durch Beschluss auf Verweis oder Geldbuße erkennen (abgekürztes Verfahren). Gegen diesen Beschluss können der Beschuldigte und der Antragsteller binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Es findet dann die Hauptverhandlung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/84#abs-4 (4) In der Hauptverhandlung kann sich der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten lassen. Gegen einen Beschuldigten, der nicht erschienen und nicht vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

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