Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 8 Finanzierung der ärztlichen Bezirksverbände
Stand: 25.08.2026
Die zur Erfüllung der Aufgaben der ärztlichen Bezirksverbände erforderlichen Mittel sind von den ärztlichen Kreisverbänden im Umlageverfahren aufzubringen.