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HKaG

Art 7 Ärztliche Bezirksverbände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/7#abs-1 (1) Die ärztlichen Kreisverbände jedes Regierungsbezirks sind zu einem ärztlichen Bezirksverband zusammengeschlossen. Der Kreisverband München hat zugleich die Stellung eines Bezirksverbands. Die Bezirksverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/7#abs-2 (2) Die Aufgaben und die Vertretung des Bezirksverbands werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Zustimmung der Landesärztekammer und der Genehmigung der Regierung. Jeder ärztliche Kreisverband muss in der Vorstandschaft des ärztlichen Bezirksverbands vertreten sein. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 6 Art 8