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HKaG

Art 72 Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen gelten sinngemäß. Von der Ausübung des Amts des berufsrichterlichen oder ehrenamtlichen Mitglieds eines Berufsgerichts ist auch ausgeschlossen, wer mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist.

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