Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 65 Anwendbarkeit von Vorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Im Übrigen finden auf die Berufsausübung und die Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und der Psychotherapeuten die Vorschriften der Abschnitte I, II und V des Ersten Teils, ausgenommen Art. 18 Abs. 3, sowie die Art. 55 und 59 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 3 gelten mit der Maßgabe, dass verhängte Geldbußen oder auferlegte Geldbeträge zugunsten von der Kammer zu bestimmender sozialer Einrichtungen zu zahlen sind.

Art 64a Art 66