Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz
HKaGArt 36 Geltung von Anerkennungen
Stand: 25.08.2026
Die im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinn des Art. 27 zu führen, gilt auch im Freistaat Bayern.