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HKaG

Art 25 Führen der Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“

Stand: 25.08.2026

Bayern

Wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder als niedergelassene Ärztin die Bezeichnung „praktischer Arzt“ oder „praktische Ärztin“ berechtigt geführt hat, darf sie weiter führen. Zur Führung dieser Bezeichnung sind auch Ärzte berechtigt, die bis zum 31. Dezember 1990 die kassenarztrechtliche Vorbereitungszeit vollständig abgeleistet und sich bis spätestens 31. Dezember 1991, ohne eine Gebietsbezeichnung zu führen, niedergelassen hatten.

Art 24 Art 26