Gesetze / Landesrecht Bayern / Heilberufe-Kammergesetz

HKaG

Art 23 Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.

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