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Art 23 HKaG (Bayern) — Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Heilberufe-Kammergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ärzte, die vor dem 1. Januar 2006 eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können diese als Weiterbildung in dem die Allgemeinmedizin betreffenden Gebiet nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung abschließen.