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HKaG

Art 101 Erstattung der Kosten der Berufsgerichtsbarkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/101#abs-1 (1) Die persönlichen und sachlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit sind dem Freistaat Bayern am Schluss eines jeden Rechnungsjahres von den Landeskammern im Verhältnis der Zahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Berufsvertretungen betrafen, zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/101#abs-2 (2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Kosten und Geldbußen die nach Abs. 1 dem Freistaat Bayern zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 genannten Verhältnis den Landeskammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HKaG/101#abs-3 (3) Das Staatsministerium der Justiz kann im Benehmen mit dem Staatsministerium mit den einzelnen Berufsvertretungen anstelle der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.

Art 100 Art 102