Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 19 Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 3161/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 – 1 L 53/13Teilweise Anerkennung von Zeiten einer förderlichen Vortätigkeit als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/19#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. In der staatlichen Doppik sind Erträge und Forderungen vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/19#abs-2 (2) Die Ermächtigungen des Haushaltsplans dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ermächtigungen sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/19#abs-3 (3) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.