Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 19 Bewirtschaftung der Ansätze des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/19#abs-1 (1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. In der staatlichen Doppik sind Erträge und Forderungen vollständig zu erfassen. Forderungen sind rechtzeitig einzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/19#abs-2 (2) Die Ermächtigungen des Haushaltsplans dürfen nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ermächtigungen sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/19#abs-3 (3) Für die Bewirtschaftung von Ermächtigungen des Bundes durch Landesstellen sind die Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes zu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 19 HGrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Freiburg, 26.09.2024 – 10 K 3161/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2014 – 1 L 53/13Teilweise Anerkennung von Zeiten einer förderlichen Vortätigkeit als Erfahrungszeit bei der ersten Stufenfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.