Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/7#abs-1 (1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/7#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/7#abs-3 (3) Die Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) oder bis zu dem Inkrafttreten einer späteren Änderung des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland kann nach den bis zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls geltenden Bestimmungen beschränkt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 7 HGBEG →
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