Gesetze / Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
HGBEGArt 15
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/15#abs-1 (1) Die privatrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit unberührt, als es in diesem Gesetz bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze verwiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGBEG/15#abs-2 (2) Soweit die Landesgesetze unberührt bleiben, können auch neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.