Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 516 Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung

Stand: 25.06.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/516#abs-1 (1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/516#abs-2 (2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie das Konnossement, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches Konnossement).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/516#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Konnossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in ein elektronisches Konnossement zu regeln.

§ 515 § 517