Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 364

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/364#abs-1 (1) Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossierten Papier auf den Indossatar über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/364#abs-2 (2) Dem legitimierten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/364#abs-3 (3) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet.

§ 363 § 365