§ 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/305#abs-1 (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind
1.
bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,
2.
andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/305#abs-2 (2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 305 HGB →
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- OLG Karlsruhe, 19.12.2014 – 8 U 83/12Zitiert von 1
- BFH, 13.02.1980 – II R 21/78Zitiert von 2
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