Gesetze / Haushaltsgesetz 2026
HG 2026§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen
Stand: 01.01.2026
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.