Gesetze / Haushaltsgesetz 2026
HG 2026§ 10 Sorgfalts- und Prüfpflichten
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/10#abs-1 (1) Leistungen des Bundes dürfen
1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden;
2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/10#abs-2 (2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.