Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2021

HG 2021

§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202021/7#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202021/7#abs-2 (2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen gesperrt. Von dieser Sperre sind die Ausgaben bei den Titeln 517 25 nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202021/7#abs-3 (3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Betriebs- und Nebenkosten sowie Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell bei den Titeln 517 25 und 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom für Finanzen zuständigen Ministerium zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202021/7#abs-4 (4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202021/7#abs-5 (5) Vom Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 517 25 und bei Kapitel 12 020 Titel 518 61 abzusetzen.

Einzelnorm

§ 6 § 8