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HG 2011

§ 2 Kreditermächtigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-1 (1) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite

aufzunehmen bis zur Höhe von 440 000 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-2 (2) Der

Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im

Haushaltsjahr 2011 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den

Finanzierungsübersichten ergibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-3 (3) Über

die Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen

zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union

nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000

Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen

aus den Fonds zu tilgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-4 (4) Im

Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende

Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der

Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und

bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit

aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung

günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1

erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt

auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene

Kreditaufnahme.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-5 (5) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im

Vorgriff auf die Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe

von 8 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die

hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-6 (6) Der

Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen

Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu

bestimmen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202011/2#abs-7 (7) Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer

ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2011 bis zur Höhe von 12

Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1

noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel

aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3