Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202010/17#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die

Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser

Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,

die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202010/17#abs-2 (2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den

Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet

die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste

Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung

der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4

der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 16 § 18