Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202010/17#abs-1 (1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202010/17#abs-2 (2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den
Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet
die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste
Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung
der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4
der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.