Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998
HG 1998§ 9 Betrieb des Landesverwaltungsnetzes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/9#abs-1 (1) Ausgaben für laufende Gebühren und Kosten
für Fernmeldeanlagen (Gruppe 513) sind in Höhe von 30 vom Hundert
gesperrt. Die gesperrten Ausgaben sind für die Vernetzung der
Telekommunikationsanlagen (TK-Anlagen) der Landesverwaltung einzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/9#abs-2 (2) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und den beteiligten Ressorts.