Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1998

HG 1998

§ 18 Ausbringung zusätzlicher Planstellen und Stellen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/18#abs-1 (1) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und

Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im Gesamthaushalt

einzusparen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/18#abs-2 (2) Die Ministerin der Finanzen wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Minister des Innern nach Vorliegen der landesgesetzlichen

Voraussetzungen Stellen in Planstellen umzuwandeln, um die Ernennung von

Beamten im Teilzeitbeamtenverhältnis zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201998/18#abs-3 (3) Mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen können

nach Änderung im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenumwandlungen vorgenommen werden.

§ 17 § 19