Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 15 Stellenbesetzungsregelung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/15#abs-1 (1) Von den Planstellen und Stellen für Angestellte und
Arbeiter, die am 31. Dezember 1996 frei waren oder danach frei werden,
dürfen 50 vom Hundert nicht besetzt werden. Ausgenommen hiervon sind die
Kapitel 05 321 bis 05 332.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/15#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für
die Einstellung von Beamten auf Probe, die als Nachwuchskräfte des
Landes Brandenburg die Laufbahnprüfung bestanden haben, sowie Anstellungen
von Beamten auf Probe des Landes Brandenburg im Eingangsamt. Entsprechendes
gilt für Auszubildende, die in ein Arbeitsverhältnis übernommen
werden,
die Einstellung von Schwerbehinderten und
die im Haushaltsplan 1997 erstmals ausgebrachten Planstellen und Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsempfängern, deren
Zuwendungsbedarf zu mindestens 50 vom Hundert oder mehrheitlich vom Land
gedeckt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/15#abs-4 (4) Weitere Ausnahmen von diesen Stellenbesetzungssperren sind
bei unabweisbarem Bedarf mit Einwilligung der Ministerin der Finanzen
möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/15#abs-5 (5) Für die Einzelpläne des Landtages, des
Landesrechnungshofes und des Landesverfassungsgerichtes erteilt die
Einwilligung zu Ausnahmen von Stellenbesetzungssperren der für Haushalt
und Finanzen zuständige Ausschuß des Landtages.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG%201997/15#abs-6 (6) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 bestimmt die
Ministerin der Finanzen.