Gesetze / Landesrecht Bayern / Härtefallkommissionsverordnung

HFKomV

§ 8 Verschwiegenheitspflichten

Stand: 01.05.2019

Bayern

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Angelegenheiten einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet.

←§ 7 →§ 9