Gesetze / Landesrecht Bayern / Härtefallkommissionsverordnung
HFKomV§ 8 Verschwiegenheitspflichten
Stand: 27.08.2026
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Angelegenheiten einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet.