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§ 8 HFKomV (Bayern) — Verschwiegenheitspflichten

Härtefallkommissionsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach dem Ende ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über alle von der Härtefallkommission behandelten Angelegenheiten einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet.