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HFKVO -

§ 6 Beratungs- und Beschlussverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und frei von Weisungen. Rechts- und fachaufsichtliche Befugnisse werden durch das Verfahren nach § 23a AufenthG nicht berührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/6#abs-2 (2) Die Härtefallkommission tagt mindestens einmal im Monat. Wird ein Vorprüfungsausschuss gebildet, tagt die Härtefallkommission mindestens einmal im Quartal. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Beratungsinhalte, im Verfahren bekannt gewordene Daten sowie das Abstimmungsverhalten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/6#abs-3 (3) Kommt die Härtefallkommission nach Abwägung aller Gesichtspunkte zu dem Ergebnis, dass aufgrund der besonderen Situation des Einzelfalles dringende humanitäre oder dringende persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt der Ausländerin bzw. des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, beschließt sie ein Härtefallersuchen. Für ein Härtefallersuchen im Sinne des § 23a Aufenthaltsgesetz bedarf es der Stimmenmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission. Die Gründe für das Härtefallersuchen werden im Sitzungsprotokoll schriftlich festgehalten. Trifft die Härtefallkommission keine Ersuchensentscheidung nach § 23a AufenthG, kann sie im Einzelfall mit Stimmenmehrheit Empfehlungen zur Anwendung des geltenden Ausländerrechts geben.

§ 5 § 7