Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Härtefallkommissionsverordnung
HFKVO -§ 3 Geschäftsstelle, Vorprüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/3#abs-1 (1) Beim für Ausländerangelegenheiten zuständige Ministerium wird eine Geschäftsstelle für die Härtefallkommission gebildet. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle ist Vorsitzendes Mitglied der Härtefallkommission und vertritt die Härtefallkommission nach außen. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Stellvertretung für den Vorsitz der Härtefallkommission berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/3#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und legt den Mitgliedern der Kommission die zu behandelnden Anträge rechtzeitig vor dem Sitzungstermin mit einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HFKVO%20-/3#abs-3 (3) Die Härtefallkommission kann einen Vorprüfungsausschuss bilden, dem die oder der Vorsitzende der Härtefallkommission sowie zwei weitere von der Kommission benannte Mitglieder angehören. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus der Kommission benannt.