Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
HBankDVDV§ 23 Mündliche Abschlussprüfung
Stand: 01.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-2 (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist die Referendarin oder der Referendar spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-3 (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus
Für das Referat werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Abschlussprüfung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-5 (5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prüfungsgebiet etwa 30 Minuten betragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-6 (6) Das Referat und die anschließende Diskussion dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von einer Stunde. Die Aufgabe wird zu einem Thema aus den beiden Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 Satz 1 gestellt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-7 (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann folgende weitere Personen als Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung zulassen:
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-8 (8) Über die mündliche Abschlussprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Aus dem Protokoll sollen die wesentlichen Umstände der mündlichen Abschlussprüfung und die Bewertung hervorgehen. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, dass es von allen Mitgliedern der Prüfungskommission gebilligt worden ist.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HBankDVDV/23#abs-9 (9) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Kommissionsmitglieder, die Protokollführerin oder der Protokollführer und weitere nach Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 zugelassene Personen anwesend sein. Die oder der Kommissionsvorsitzende setzt auf Vorschlag der beiden Prüfenden für jeden Teil der mündlichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend.