Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

HBPolVDAufstV

§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung

Stand: 10.04.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-2 (2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:

1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums,
3.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
4.
Angehörige des Prüfungsamts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-3 (3) Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.

§ 31 § 33