Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
HBPolVDAufstV§ 32 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfung
Stand: 10.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-2 (2) Bei der Abschlussprüfung können jedoch anwesend sein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-3 (3) Weiteren Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit bei der Abschlussprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Sie dürfen während der Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen anfertigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HBPolVDAufstV/32#abs-4 (4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen außer den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Person, die das Prüfungsprotokoll anfertigt, anwesend sein.